§ 68 § 68.Hinderniskennzeichnung
§ 68 § 68.Hinderniskennzeichnung — ZFV 1972
§ 68 § 68.Hinderniskennzeichnung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148010
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen, soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern nach den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16 gekennzeichnet sein.
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