(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
1,5% bei Pisten der Klasse C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 21 § 21.Stoppflächen
…Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden. (2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung. (3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste…