BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 18

§ 18§ 18.Pistenlängsneigung

(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:

1% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.

(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:

1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,

1,5% bei Pisten der Klasse C,

2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

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