§ 55 § 55.Markierung befestigter Hubschrauberpisten
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
(2) Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.
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