§ 55 § 55.Markierung befestigter Hubschrauberpisten
Up-to-date
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
(2) Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.
§ 62 ZFV 1972 · ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 62 § 62.Randmarkierung unbefestigter Pisten
…Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein. (3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.…