§ 55 § 55.Markierung befestigter Hubschrauberpisten
§ 55 § 55.Markierung befestigter Hubschrauberpisten — ZFV 1972
§ 55 § 55.Markierung befestigter Hubschrauberpisten — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147997
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
(2) Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.
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