BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 72

§ 72§ 72.Notstromversorgung

(1) Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt.

(2) Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:

a) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;

b) bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie I die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;

c) bei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung innerhalb 2 Minuten.

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