(1) Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt.
(2) Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:
a) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
b) bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie I die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
c) bei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung innerhalb 2 Minuten.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 2 § 2.Arten von Zivilflugplätzen
…der Kategorie I, II oder III). (3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.…
§ 72 § 72.Notstromversorgung
(1) Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt. (…