BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 17

§ 17§ 17.Parallelabstand von Pisten

(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:

210 m bei Pisten der Klassen A und B,

150 m bei Pisten der Klasse C,

120 m bei Pisten der Klassen D und E,

100 m bei Pisten der Klasse F,

100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge und

250 m bei Startflächen für Windenschlepp.

(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.

(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen