§ 17 § 17.Parallelabstand von Pisten
§ 17 § 17.Parallelabstand von Pisten — ZFV 1972
§ 17 § 17.Parallelabstand von Pisten — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147959
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
210 m bei Pisten der Klassen A und B,
150 m bei Pisten der Klasse C,
120 m bei Pisten der Klassen D und E,
100 m bei Pisten der Klasse F,
100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge und
250 m bei Startflächen für Windenschlepp.
(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
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