§ 61 § 61.VOR-Kontrollpunkt-Markierung
§ 61 § 61.VOR-Kontrollpunkt-Markierung — ZFV 1972
§ 61 § 61.VOR-Kontrollpunkt-Markierung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148003
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster der Anlage 15 markiert sein.
(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:
die Buchstabengruppe „VOR“,
die Funkfrequenz des VOR,
die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowie
bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen