§ 60 § 60.Markierung von Abstellflächen
§ 60 § 60.Markierung von Abstellflächen — ZFV 1972
§ 60 § 60.Markierung von Abstellflächen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148002
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
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