(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 60 § 60.Markierung von Abstellflächen
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein. (2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen…
§ 51 § 51.Markierungsfarbe
…Die Farbe der Markierungen von befestigten Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.…