BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 41

§ 41§ 41.Horizontalfläche

(1) Der Radius der Horizontalfläche, deren Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt 45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen ist, muß mindestens betragen:

4.000 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,

2.500 m bei Landpisten der Klasse D,

2.000 m bei Landpisten der Klasse E,

800 m bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,

600 m bei Hubschrauberpisten der Klasse B,

400 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

(2) Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten bestimmt sich der Mindestradius der Horizontalfläche nach der Klasse der längsten Piste.

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