BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 65

§ 65§ 65.Markierung von Wasserflugplätzen

Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.

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