§ 65 § 65.Markierung von Wasserflugplätzen
§ 65 § 65.Markierung von Wasserflugplätzen — ZFV 1972
§ 65 § 65.Markierung von Wasserflugplätzen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148007
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.
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