BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 16

§ 16§ 16.Pistenbreite

(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse Mindestbreiten
befestigter Pisten unbefestigter Pisten
A, B 45 m, 45 m,
C 30 m, 45 m,
D 23 m, 30 m,
E, F 18 m, 25 m.

(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse Mindestbreiten
A 225 m,
B 180 m,
C 150 m.

(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung an keiner Stelle der Piste größer als 0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente) nicht größer als 0,5 m/s ist.

(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.

(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse Mindestbreiten
A 30 m,
B 20 m,
C 15 m.
Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen