BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 26

§ 26§ 26.Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten

(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.

(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

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