§ 75 § 75.Notbefeuerung
§ 75 § 75.Notbefeuerung — ZFV 1972
§ 75 § 75.Notbefeuerung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148017
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
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