§ 88 § 88.Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten
§ 88 § 88.Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten — ZFV 1972
§ 88 § 88.Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148030
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
(2) Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende, gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein.
(3) Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.
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