§ 86 § 86.Aufsetzzonenbefeuerung
§ 86 § 86.Aufsetzzonenbefeuerung — ZFV 1972
§ 86 § 86.Aufsetzzonenbefeuerung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148028
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
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