BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 20

§ 20§ 20.Pistenquerneigung

Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:

1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2,0% bei Pisten der Klassen D und E,

3,0% bei Pisten der Klasse F,

2,5% bei Hubschrauberpisten.

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