BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 49

§ 49§ 49.Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe

(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.

(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.

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