§ 49 § 49.Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe
§ 49 § 49.Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe — ZFV 1972
§ 49 § 49.Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147991
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.
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