§ 44 § 44. Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen
In Kraft seit 01. September 1972
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Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
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