BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 44

§ 44§ 44. Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen

Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.

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