RStDG
ARTIKEL I
Art. 2ARTIKEL II
Art. 2aStaatsanwältinnen und Staatsanwälte
Art. 3Richteramtsanwärter
Art. 4Artikel IV
Art. 5Artikel V
Art. 7Artikel VII
Art. 8Artikel VIII
§ 1Aufnahme in das Dienstverhältnis
§ 2Aufnahmeerfordernisse
§ 2aStudium des österreichischen Rechts
§ 3Aufnahmeverfahren
§ 4Ernennungsdekret
§ 5Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters
§ 6Dienstzeit
§ 7Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 8Dienstentlassung infolge Verurteilung
§ 9Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 9aAusbildung beim Rechtsanwalt
§ 9bAusbildung beim Notar
§ 9cAusbildung im Bereich des Finanzwesens
§ 10Gestaltung des Ausbildungsdienstes
§ 11Leitung des Ausbildungsdienstes
§ 12Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 13Dienstabwesenheit
§ 14Übungskurse zur Ausbildung
§ 15Einrechnung in den Ausbildungsdienst
§ 16Richteramtsprüfung
§ 17Richteramtsprüfungskommission
Vorwort
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
1. die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,
2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,
3. der 2. Teil,
4. im 3. Teil § 170b sowie
5. der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.
(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten oder Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärtern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 Z 3.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
2. Beginn des Dienstverhältnisses,
3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,
4. Dienstort,
5. welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,
6. Ausmaß der Auslastung,
7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
10. ob und welche Ausbildung nach dem II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,
11. Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
(1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und
5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
1. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
2. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
(1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002 , BGBl. I Nr. 120/2002 ) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest
150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), BGBl. Nr. 523/1987, zu erfolgen.
(5) Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.
(2) Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)
Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.
Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:
Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
(1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Kündigungsgründe sind:
1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
2. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
5. unbefriedigender Arbeitserfolg;
6. pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.
(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.
(4) Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,
2. einer Pflegeteilzeit nach § 76e,
3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,
4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f oder
5. einer Pflegefreistellung nach § 75c
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.
(5) Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(6) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.
(1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.
(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.
(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.
(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.
(1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.
(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.
(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.
(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.
(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).
(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern.
(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.
(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.
(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.
(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.
(1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.
(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
1. der Finanzverwaltung,
2. der Finanzmarktaufsicht,
3. der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
4. der Österreichischen Nationalbank,
5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
6. Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
7. anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
8. geeigneten Unternehmen
stattfinden.
(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.
(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.
(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
(1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3) Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung kurz anzuführen sind und eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung hat unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
(1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen aliquot.
(1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern, seine sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, der Vernehmungstaktik, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements, der Soziologie, der forensischen Medizin, der Psychologie, der Psychiatrie und der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem, volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen.
(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen.
Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist. Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte Ausbildungsstationen ersetzt werden.
(1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(3a) Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
1. bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
2. Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
3. Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Insolvenz- und Anfechtungsrechts;
4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
5. Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
6. Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
7. Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht;
9. Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
(1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.
(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
(1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.
(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen.
(1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(4) Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
(1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, dass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.
(2) Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. die Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,
2. die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und
3. die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.
(3) Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.
(4) Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur nicht mehr zulässig.
(1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
(1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
(1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
(1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.
(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.
(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.
2. Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.
3. Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.
(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
2. die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.
(1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.
(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
(1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
(3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4) Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.
(1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.
(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
1. bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),
2. bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.
(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
(4) § 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.
(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.
(1) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.
(2) Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
(1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.
(2) Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.
(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.
(4) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, an dessen Stelle der nächste nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, in Ermangelung eines solchen der auf dieselbe Weise bestimmte Richter des Gerichtshofes, der dem Personalsenat nicht auf Grund der Wahl angehört, einzutreten.
(5) Für die drei Wahlmitglieder sind neun Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Wahlmitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, beträgt die Zahl der Ersatzmitglieder fünfzehn.
(6) Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Wahlmitgliedern oder im Fall des Eintretens eines Vizepräsidenten, der dem Personalsenat schon auf Grund der Wahl angehört, nach Abs. 4 haben die Ersatzmitglieder nach der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ergänzungswahl durchzuführen, bei der unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Personalsenatswahl so viele weitere Ersatzmitglieder zu wählen sind, daß wiederum die nach Abs. 5 vorgesehene Zahl an Ersatzmitgliedern erreicht wird; die neugewählten Ersatzmitglieder haben nach den bisherigen Ersatzmitgliedern entsprechend der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten.
(1) Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach § 36 ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die §§ 46a und 46b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl – mit Ausnahme der §§ 38 und 40 – auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.
(2) Der Außensenat besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei gewählten, beim Obersten Gerichtshof aus fünf gewählten Außensenatsmitgliedern.
(2a) Für die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in § 36 Abs. 5 zweiter Satz.
(3) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.
(4) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richterinnen und Richter gewählt.
(1) Wahlberechtigt sind vorbehaltlich des Abs. 3 beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, vorbehaltlich des Abs. 3 beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).
(5) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 3 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.
(6) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.
(1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.
(3) Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses schriftlich Einspruch erheben. Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.
(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem und den zwei – von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen – an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.
(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Richterin oder der Richter kann eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 3 schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.
Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.
(1) Der Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.
(2) Jeder auf dem Stimmzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.
(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Die Annahme einer Wahl ist vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 Amtspflicht.
(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es
1. beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie
3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz
bekanntzugeben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.
(1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.
(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.
(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels – unter Anschluss der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind.
(2) Wählbar sind alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 3 zu verwenden.
(4) Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz aus.
(7) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl – vorbehaltlich des Abs. 5 – als gewählt.
(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
(9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.
(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte – unter Anschluss der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind.
(2) Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
(3) Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(4) § 46a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.
(1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.
(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.
(6) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.
(1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
1. alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,
2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.
(1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.
(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.
(5) Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.
(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(7) Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.
(8) Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen sind untersagt.
(9) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
(1) Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
(2) Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
(4) Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.
(5) Falls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht zumindest mit „sehr gut“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für das nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(6) Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:
1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994)
(1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.
(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)
(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8. der Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2) Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4) Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
(1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3) Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.
(4) Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.
(5) Der Richterin oder dem Richter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(6) Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(5) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerdienstlich nicht äußern.
(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.
Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
(1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Richterin oder der Richter nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die Richterin durch ihr oder der Richter durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Richterin als solche oder der Richter als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
(1) Ist der Richter durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
(2) Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende Richter hat sich auf Anordnung seiner Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Eine durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und hat eine Beeinträchtigung der Vorrückung nicht zur Folge.
(1) Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen satzungsgemäß getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.
(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet.
(4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Falle der Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen.
(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.
(6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit für den Bund sowie Tätigkeiten, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.
(2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig. Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll.
(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.
(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.
(1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(1) Der Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(3) Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:
Planstelle | Gehaltsgruppe | |
1. | Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) | |
2. | Richter des Bezirksgerichtes | R 1a |
3. | Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes | |
4. | Vorsteher des Bezirksgerichtes | |
5. | Richter des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes | R 1b |
6. | Vizepräsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes | |
7. | Präsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes | |
8. | Richter des Oberlandesgerichtes | |
9. | Senatspräsident des Oberlandesgerichtes | R 2 |
10. | Vizepräsident des Oberlandesgerichtes | |
11. | Präsident des Oberlandesgerichtes | festes Gehalt |
12. | Hofrat des Obersten Gerichtshofes | R 3 |
13. | Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes | |
14. | Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes | festes Gehalt |
15. | Präsident des Obersten Gerichtshofes |
(1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,
5. Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||||
Gehalts- | R 1a | R 1b | R 1c | R 2 | R 3 |
stufe | Euro | ||||
1 | 4 944,5 | 4 944,5 | 4 944,5 | -- | -- |
2 | 5 394,8 | 5 394,8 | 5 394,8 | -- | -- |
3 | 6 073,3 | 6 073,3 | 6 073,3 | -- | -- |
4 | 6 727,8 | 6 727,8 | 6 930,3 | 7 758,8 | -- |
5 | 7 382,0 | 7 504,1 | 7 816,6 | 8 249,4 | 10 376,1 |
6 | 7 995,9 | 8 191,7 | 8 600,9 | 9 034,0 | 10 948,4 |
7 | 8 501,6 | 8 698,7 | 9 221,8 | 9 818,2 | 11 864,2 |
8 | 8 920,0 | 9 115,7 | 9 681,5 | 10 563,6 | 13 128,6 |
9 | 9 067,4 | 9 263,2 | 9 835,7 | 10 834,3 | 13 683,8 |
Ein festes Gehalt gebührt:
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 15 115,9 €,
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 15 060,6 €,
3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 16 614,7 €,
4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 13 682,5 €.
(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011
)
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
3. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(Anm.:Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(10) Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt statt des Gehalts nach Abs. 1 ein Gehalt im Ausmaß von 10 114,7 €. Dieses Gehalt erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten auf das Ausmaß von 10 834,3 €.
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 294,5 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 454,0 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 534,9 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 681,1 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 454,0 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 254,0 €,
8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 560,6 €,
9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 147,2 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 801,3 €.
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.
(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
1. Name und Geburtsdatum,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung war,
7. Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.
(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
(1) Dem Richter ist bei seiner ersten Ernennung ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(2) Wenn durch die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Richters über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
1. den Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;
2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;
3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
4. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;
5. den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.
(1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.
(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(3) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(2a) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß §§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.
(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(1) Der Richter hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt 16 Stunden und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf 32 Stunden,
50 vH auf 40 Stunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. IV Z 3 BG, BGBl. Nr. 395/1984)
(1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Der Richter hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Richter zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Richter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Richter während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Richter diesen Verpflichtungen in zumutbarer Zeit und Weise nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Richter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Richter, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.
(1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.
(1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Richter, der
1. befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Karenzierung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Der Richter hat – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr eine Woche nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 Abs. 3 angetreten werden.
(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(7) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(1) Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Richter tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. den (dem Ausmaß der Ermäßigung entsprechenden) laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Richter sowie
2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Richter einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages des Richters gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
(1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 75c Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 und auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 76c Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Richter hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2013)
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Richter, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.
(2) Ist die Richterin oder der Richter aufgrund einer sonstigen nicht heilbaren Erkrankung dauerhaft nicht mehr voll dienstfähig, kann der regelmäßige Dienst auf ihren oder seinen Antrag auch ohne vorangegangenen längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Richterin oder der Richter hat der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit vorzulegen.
(3) Auf Anordnung der Dienstbehörde hat sich die Richterin oder der Richter weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist die Herabsetzung vorzeitig zu beenden.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Die Bemessungsbasis für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG wird durch eine Herabsetzung gemäß Abs. 1 nicht verändert.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
(2) Konnte ein Richter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Richter aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75c Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Richter nicht zumutbar ist.
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und
2. die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a, 76b oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, so kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder
2. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.
(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
(4) Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
1. um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;
2. um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.
(3) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.
Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.
(1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a, 78 und 78a nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt.
(2) Für die Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Planstellen systemisiert sind, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz Richter benachbarter Bezirksgerichte mit der Vertretung zu betrauen. Zur Vertretung bei benachbarten Bezirksgerichten darf ein Richter ohne seine Zustimmung nicht mehr als 44 Arbeitstage je Kalenderjahr eingesetzt werden.
(3) Für jene Fälle, in denen
1. bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und
2. weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,
hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes).
(4) Soweit die nach Abs. 3 umschriebenen Vertretungsfälle Gerichtsabteilungen bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte betreffen, in denen ausschließlich oder weit überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind, hat die Geschäftsverteilung des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen die im Abs. 3 angeordneten Festlegungen zu treffen.
(5) Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.
(6) Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Inhaber derartiger Planstellen können für die Dauer des Zeitraums, währenddessen nach Auslaufen eines Ersatzfalles nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans bei diesem Gerichtshof mehr Richter tätig sind (oder wären) als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, für einen anderen Ersatzfall nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplans auch außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz verwendet werden. Die Inhaber der richterlichen Ersatzplanstellen sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen.
(7) Sobald eine Richterin die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 meldet, kann die Ausschreibung (§ 30) der nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstellen erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Richterin besetzt werden.
(8) Soweit im Abs. 6 sowie in den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans auf Gerichtshöfe erster Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen) systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.
(1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.
(1) Die Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der
1. das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder
2. ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,
ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.
(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
(1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
(1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
(2) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem Verwaltungsgericht aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, daß dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem Verwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.
(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.
(2) Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.
(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
(1) Die Richterin oder der Richter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit („pensionswirksame Zeit“) von 504 Monaten aufweist, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Richterinnen oder Richtern, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit nach der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, vorliegen.
(3) Richterinnen oder Richter des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (einstweilige) Suspendierung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann jedoch die Richterin oder der Richter die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
Als Dienstgericht sind vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 zuständig:
1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
2. der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.
(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zu erlassen.
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
(1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.
(1) Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, daß der Richter infolge einer geistigen Beeinträchtigung unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.
(2) Der Kurator hat für den Richter bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.
(3) Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des § 120 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.
In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
3. Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,
3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
5. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
6. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003.
(2) Den Austritt aus dem Dienstverhältnis kann der Richter nur schriftlich erklären. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des auf die Einbringung nächstfolgenden Kalendermonates, ansonsten mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Kalendermonates wirksam.
(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
1. Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(5) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Richters und seiner Angehörigen. Ansprüche des Richters, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(6) Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Richterin oder der Richter dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen der Richterin oder des Richters unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,
3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Richterin oder dem Richter begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 7 Abs. 2 Z 1, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
(1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.
(2) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Das Disziplinargericht darf die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.
(3) Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.
(4) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten
1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und
2. die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.
(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist.
(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
d) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten Rechtsfolgen verbunden.
(1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.
Als Disziplinargericht ist zuständig:
1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
5. der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.
(1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.
(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.
(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.
(1) Jede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.
(1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich alle Mitglieder des Senates dafür aussprechen. Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
(1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Richter ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat.
(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Lebensalters in den Disziplinarsenat einzutreten.
(1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
(1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.
(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.
Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
(2) Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.
(3) Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.
(1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
(1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.
(2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(2) Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
(1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden.
(2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
(3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.
(1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung können vom Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige geladen oder andere Beweismittel beigeschafft werden.
(3) Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt nicht zu stellen. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
(1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
(2) Im Fall eines Freispruches sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.
(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.
(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
(1) Wird gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss zu unterbrechen.
(2) Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.
(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.
(2) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.
In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
(1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.
Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.
Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,
a) im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
b) im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.
(1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich deren die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.
(2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.
(1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.
(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.
(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
(1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.
(2) Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(3) Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Abs. 2 zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.
(1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.
(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Richterinnen und Richtern, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon.
Diese Beträge erhöhen sich für Richterinnen und Richter, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(5) Auf Antrag der Richterin oder des Richters des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Richterin oder den Richter bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Richterin oder vom Richter zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a BDG 1979 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Richterinnen und Richtern ist in einem Bescheid nach § 83 Abs. 1 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.
§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Richterinnen und Richtern, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Richterin oder des Richters des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Richterin oder den Richter bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Richterin oder vom Richter zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Richterinnen und Richtern des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 166d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.
(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.
(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe | Planstelle |
Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) | |
Richter des Bezirksgerichtes | |
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes | |
Vorsteher des Bezirksgerichtes | |
I | Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes |
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes | |
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes | |
Richter des Oberlandesgerichtes | |
II | Senatspräsident des Oberlandesgerichtes |
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes | |
III | Hofrat des Obersten Gerichtshofes |
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes | |
(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||
Gehalts- | I | II | III |
stufe | Euro | ||
1 | 3 430,7 | -- | -- |
2 | 3 517,9 | -- | -- |
3 | 3 865,3 | -- | -- |
4 | 4 213,7 | -- | -- |
5 | 4 562,3 | -- | -- |
6 | 4 915,0 | -- | -- |
7 | 5 265,0 | -- | -- |
8 | 5 588,0 | 6 056,0 | -- |
9 | 5 844,4 | 6 143,2 | 6 487,7 |
10 | 6 176,7 | 6 493,1 | 6 574,9 |
11 | 6 511,8 | 6 845,7 | 7 014,6 |
12 | 6 845,7 | 7 195,7 | 7 805,9 |
13 | 7 179,5 | 7 548,4 | 8 684,1 |
14 | 7 518,7 | 7 986,8 | 9 035,3 |
15 | 7 869,0 | 8 689,3 | 9 386,4 |
16 | 8 221,2 | 9 303,5 | 9 736,4 |
17 | 8 484,1 | 9 567,5 | 10 002,0 |
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.
(1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | ||
1. | Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind | 26,53 |
2. | a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, | |
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13 | 40,64 | |
3. | a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind, | |
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, | ||
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 | 49,97 | |
4. | a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, | |
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, | ||
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13 | 59,38. |
(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | ||
1. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind | 6,00 |
2. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind | 8,70 |
3. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, | |
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, | ||
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes | 11,35 | |
4. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, | |
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz | 14,12. |
Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage | Euro |
kleine Daz | 136,3 |
große Daz | 547,3 |
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 167,7 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 153,9 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 140,7 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,5 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 114,9 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,1 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,
2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 120,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 108,2 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 94,4 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 81,1 €.
(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | |
1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 | 1,37 |
2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 | 1,64 |
3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III | 2,50. |
Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.
(1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(3) Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
(4) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften auf Vorschriften des Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(3) Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.
(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle | Amtstitel | |
1. | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) | Staatsanwalt |
2. | Staatsanwalt | Staatsanwalt |
3. | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | Staatsanwalt |
4. | Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft | Erster Staatsanwalt |
5. | Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Leitender Staatsanwalt |
6. | Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) | Oberstaatsanwalt |
7. | Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft | Erster Oberstaatsanwalt |
8. | Leiter der Oberstaatsanwaltschaft | Leitender Oberstaatsanwalt |
9. | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Generalanwalt |
10. | Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Erster Generalanwalt |
11. | Leiter der Generalprokuratur | Generalprokurator |
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;
5. den Leiter der Generalprokuratur.
(1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
(1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.
(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.
(5) Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.
(1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlasst wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.
(1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.
(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.
(4) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, dem Besetzungsvorschlag der Personalkommission nicht zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen der Personalkommission schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Personalkommission kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 5 sowie die Erwägungen nach Abs. 4, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt haben, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
(8) Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.
(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.
(1) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.
(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt . Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.
(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.
(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.
(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:
1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,
2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und
3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.
(1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission entsendet werden. Die Entsendung eines Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.
(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat.
(1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personalkommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (§ 182 Abs. 3) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als Vorsitzender der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter mehreren für die Vertretung in Frage kommenden Staatsanwälten entscheidet die nach § 182 Abs. 4 zu bestimmende Reihenfolge.
(3) Von den der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle der Leiter, in dessen Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft mit der längsten Dienstzeit durch den in der Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.
(1) Für jedes von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.
(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.
(1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
(2a) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende der Personalkommission. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied der Personalkommission spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.
(3) Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist unbeschadet des Abs. 2a die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
(3a) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
1. alle Mitglieder der Personalkommission einer solchen Beschlussfassung zustimmen,
2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht eines der Mitglieder die Behandlung des Vorschlags in einer Vollsitzung verlangt.
(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||
Gehalts- | St 1 | St 2 | St 3 |
stufe | Euro | ||
1 | 5 244,7 | -- | -- |
2 | 5 695,3 | -- | -- |
3 | 6 375,1 | -- | -- |
4 | 7 028,1 | 7 758,8 | -- |
5 | 7 683,7 | 8 249,4 | 10 376,1 |
6 | 8 296,5 | 9 034,0 | 10 948,4 |
7 | 8 803,3 | 9 818,2 | 11 864,2 |
8 | 9 221,8 | 10 563,6 | 13 128,6 |
9 | 9 369,0 | 10 834,3 | 13 683,8 |
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 15 385,2 €.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1:
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,
e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
f) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
g) Leiter der WKStA;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(7) Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1
1. der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 12 207,7 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 13 683,8 €
2. der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 834,3 €
3. der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 114,7 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 10 834,3 €.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 947,2 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 254,0 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 560,6 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 147,2 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 147,2 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 414,7 €.
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.
(1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 190 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.
(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe | Planstelle |
I | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) |
Staatsanwalt | |
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft | |
Leiter einer Staatsanwaltschaft | |
II | Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Stellvertreter des Leiters der WKStA | |
Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA | |
Leiter der WKStA | |
III | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur |
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | |
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||
Gehalts- | I | II | III |
stufe | Euro | ||
1 | 3 430,7 | -- | -- |
2 | 3 517,9 | -- | -- |
3 | 3 865,3 | -- | -- |
4 | 4 213,7 | -- | -- |
5 | 4 562,3 | -- | -- |
6 | 4 915,0 | -- | -- |
7 | 5 265,0 | -- | -- |
8 | 5 588,0 | 6 056,0 | -- |
9 | 5 844,4 | 6 143,2 | 6 487,7 |
10 | 6 176,7 | 6 493,1 | 6 574,9 |
11 | 6 511,8 | 6 845,7 | 7 014,6 |
12 | 6 845,7 | 7 195,7 | 7 805,9 |
13 | 7 179,5 | 7 548,4 | 8 684,1 |
14 | 7 518,7 | 7 986,8 | 9 035,3 |
15 | 7 869,0 | 8 689,3 | 9 386,4 |
16 | 8 221,2 | 9 303,5 | 9 736,4 |
17 | 8 484,1 | 9 567,5 | 10 002,0 |
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage | Euro |
kleine Daz | 136,3 |
große Daz | 547,3 |
(1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | |
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind | 34,06 |
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist, b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 | 40,64 |
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien, b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg, d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft | 49,97 |
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien, b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft, c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | 59,38 |
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | 68,71 |
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,38 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | |
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | 8,70 |
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft | 11,35 |
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft | 14,12 |
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft | 28,24 |
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 167,7 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 153,9 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 140,7 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,5 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 114,9 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,1 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 120,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 108,2 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 94,4 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 81,1 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | |
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 | 1,37 |
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 | 1,64 |
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III | 2,50 |
Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.
(1) Die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (I und II) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 51 sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 51 Abs. 3) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.
(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:
1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
2. die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.
(3) § 53 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.
(4) Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben.
(5) Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (§ 55 Abs. 4) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.
(6) Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet, ist mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
(1) Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(1) Ein Disziplinarverfahren gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt kann nur über Antrag der Dienstbehörde eingeleitet werden.
(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde, gegen eine nationale Staatsanwältin oder einen nationalen Staatsanwalt, die oder der zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bestellt wurde, aus Gründen, die nicht mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 im Zusammenhang stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen, so hat sie die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt vorab zu informieren.
(3) Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.
(4) Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach § 204 Abs. 1 hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.
(1) Die WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt
1. dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,
2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.
(1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht. Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3,
2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 3 oder nach § 199 Abs. 2 Z 2,
3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 199 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 177 Abs. 1 und 2, § 178 Abs. 1 bis 4, § 179, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1, 2, 5, 6 Z 1, § 183 und die §§ 185 bis 189 anzuwenden.
(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
(5) Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des GehG und der §§ 137 und 141a BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
(6) § 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.
(1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,
3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und
4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.
Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. Die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
b) die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
2. Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die fünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.
3. Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.
4. Dienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.
5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.
Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.
(1) Die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2) Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(4) Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
(1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
(2) Abweichend von § 169c Abs. 7 GehG erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach § 66 Abs. 12 sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 190 Abs. 7 bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.
(3) Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen I bis III sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in § 170 Abs. 1 bzw. § 200 Abs. 1.
Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1. Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), soweit es durch das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, StGBl. Nr. 47, wieder in Kraft gesetzt worden ist, ausgenommen § 70 zweiter Satz.
2. Das Gesetz vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
3. Die §§ 4 bis 15, 17 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 44 bis 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung der Vierten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 532/1922, und der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 83/1925.
4. Die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 4 erster und zweiter Satz, und 5 der Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921.
5. Der Artikel I Abs. 3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, mit der Maßgabe, daß die §§ 60 bis 62, 65, 66 und 98 für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf Richter sinngemäß anzuwenden sind.
6. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 der Gerichtsverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 71.
7. Die Verordnung des Justizministers vom 15. August 1897, RGBl. Nr. 192, über den richterlichen Vorbereitungsdienst.
8. Die Verordnung des Justizministers vom 1. November 1900, RGBl. Nr. 182, betreffend die Richteramtsprüfungen, in der Fassung der Verordnung des Justizministers vom 28. Oktober 1901, RGBl. Nr. 177, betreffend die Richteramtsprüfungen.
9. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, ausgenommen § 13 Z 2, 4 bis 6 und § 13 Z 3, soweit diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist, in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926, BGBl. Nr. 315, über die Zusammensetzung der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz und des Art. IV der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 74, womit im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und dem Rechnungshof eine neue Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) erlassen wird.
10. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen § 7 Z 3 und § 7 Z 4, soweit diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist.
11. Die §§ 13 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, und 28 Abs. 2, soweit diese Vorschriften auf Richter und Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie § 28 Abs. 1 lit. A Z 1 bis 7 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird.
(3) Folgende Vorschriften bleiben für die Dauer ihrer Geltung unberührt:
1. Der § 14b des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 99, zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.
2. Der § 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1960, BGBl. Nr. 306, zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217.
(4) Der § 116 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, ist für die Dauer seiner Geltung auf Richter sinngemäß anzuwenden.
(5) § 65a, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68d Abs. 2, § 75b samt Überschrift und § 76 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
1. § 171 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Jänner 1993,
2. § 66 Abs. 2 in der Fassung des Art. VII Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Jänner 1993,
3. § 65a samt Überschrift, § 68a Abs. 3 und § 68e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 ab 1. Juli 1993,
4. § 66 Abs. 2 in der Fassung des Art. VII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68a Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 171 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. VII Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.
(7) § 65a, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und § 68d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(8) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:
1. § 68a Abs. 4 Z 2 lit. a mit 1. Jänner 1994,
2. Art. III Abs. 2, Art. IV und V, § 2 Abs. 1 Z 3, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 6, §§ 32a bis 35, § 47, § 48, § 49 Abs. 4 bis 8, § 51, § 55 Abs. 2 bis 4, § 56, § 64b, § 68a Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 69, § 72 Abs. 1 und 4, § 77, § 78, § 82 Abs. 1 Z 2, § 84 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 2, § 121 und § 167 mit 1. Juli 1994;
3. § 7 Abs. 2 Z 3 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 3, § 40, § 41, § 43, § 44, § 45 Abs. 2, §§ 46 bis 46b, § 52 Abs. 1 Z 2 und § 65 mit 1. Oktober 1995.
(9) § 52 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(10) § 65a, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68d Abs. 2 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) § 106 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. Art. VI mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
2. § 76d Abs. 5 mit 1. Jänner 1996.
(13) Es treten in Kraft:
1. § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,
2. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 1,
b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 3
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
3. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 2,
b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 4
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.
(14) § 64a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 375/1996 folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Abs. 15 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(16) § 79 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 3 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(Anm.: Abs. 16a wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. Art. VI Abs. 2 und 3 und § 74 Abs. 4 mit 15. Februar 1997,
2. die §§ 75 bis 75b samt Überschriften, § 75c, § 76 Abs. 2, § 76b, § 76c Abs. 3 bis 5, § 76d Abs. 3 Z 1 und § 166b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 76a Abs. 5 mit 1. Juli 1997.
(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(19) § 65a und § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 mit 1. Juli 1998,
2. § 89a samt Überschrift mit 1. September 1998.
(21) Die §§ 76e bis 76g samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(22) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft:
1. Art. I, II, IV Abs. 3 und VII, § 5 letzter Satz, § 9a Abs. 8, § 9b Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 zweiter Satz, § 33 Abs. 2, § 57 Abs. 1 erster Satz, §§ 65 bis 68c, § 70a Abs. 2a, § 70a Abs. 3 Z 1, § 70a Abs. 4a, § 70a Abs. 5 letzter Satz, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 3 letzter Satz, § 77 Abs. 8, § 82 Abs. 2, §§ 83 und 84, § 86 Abs. 1, §§ 87 und 88, § 91 Abs. 1 und 2, § 100 Abs. 4 erster Satz, § 101 Abs. 4, § 107, § 108 Abs. 2, § 111, § 114 Abs. 1 letzter Satz, § 115 Abs. 2 letzter Satz, § 120 Abs. 1, § 143, § 166, §§ 167 bis 170b, § 171 Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1, § 174 und die Aufhebung der §§ 53 Abs. 4, 68d und 68e mit 1. Jänner 1999,
2. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 erster Satz mit 1. Februar 2001,
3. § 100 Abs. 1 Z 5 und 6 am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt.
(23) § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(24) § 34 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 1, § 72 Abs. 1 Z 4, § 76b Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 5, § 125 Abs. 2 und § 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 169 Abs. 1 letzter Satz in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(25) Art. VI Abs. 1, § 9a Abs. 8, § 66 Abs. 1, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 75c Abs. 1 Z 2, § 76c Abs. 3, § 76d Abs. 1 Z 2, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(26) Art. VI Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(27) § 83 Abs. 1, § 87, § 88 Z 1, § 166c samt Überschriften und § 166d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. § 166c Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 166d mit 1. Oktober 2000,
2. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 in der Fassung des Art. 57 Abschnitt 57.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,
3. a) § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 in der Fassung des Art. 57 Abschnitt 57.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes,
b) § 68, § 166c Abs. 4, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1
mit 1. Jänner 2002.
(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 166c Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. § 68c und § 166c Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:
1. § 169 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,
2. § 9a Abs. 8, § 13 Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 72 Abs. 5 Z 1, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2002,
3. § 74 Abs. 4, § 75d samt Überschrift und die §§ 166d und 166e mit 1. September 2002.
(31) § 76d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(32) § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(33) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
1. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 mit 1. Juli 2003,
2. § 83 Abs. 1, § 88, § 100 Abs. 1 Z 6, § 166d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 166e Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,
3. § 99 mit 31. Dezember 2016.
§ 87 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. Art. VI Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
2. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72 Abs. 1, 5, 6 und 7, § 72a Abs. 2, § 72b Abs. 1, § 75a Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 4 Z 2, § 166d Abs. 9, § 166e Abs. 1, § 166f, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169 und § 170 Abs. 1 mit 1. Jänner 2004.
(36) § 75b, § 87a samt Überschrift und § 166d Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 69 Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2004,
2. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75a Abs. 2 Z 2, § 166f, § 166g samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005.
(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:
1. § 166d Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 9a Abs. 8, § 72 Abs. 7, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2005.
(39) § 65a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
(40) § 63 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(41) § 64 samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75e Abs. 1 und 3, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 64a samt Überschrift außer Kraft. § 75e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(42) § 89a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(Anm.: Abs. 43 wurde nicht vergeben)
(44) § 75e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(45) § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. § 63 Abs. 7, § 75c Abs. 1 Z 1 und 2 und § 75c Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007 und
2. § 32 Abs. 7 und § 49 Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2008.
(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:
1. Die Änderung des Titels, Artikel I Abs. 1, Artikel IIa samt Überschrift, § 16 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 8, die Bezeichnungsänderung des 3. Teils, die übrigen Bestimmungen des 4. Teils (§§ 173 bis 206), die Bezeichnungsänderung des bisherigen 4. Teils und der bisherigen §§ 173 und 174 sowie die Aufhebung des § 16 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008. § 16 Abs. 4 und Abs. 6 bleiben jedoch auf jene Fälle weiterhin anwendbar, in denen ein Ansuchen auf Zulassung zur Richteramtsprüfung (§ 21 Abs. 1) bis zum 31. März 2008 gestellt wird. § 203 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ernennung im Sinne dieser Bestimmungen nur Ernennungen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 gelten. Zum 31. Dezember 2007 anhängige Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte auf Grund der Bestimmungen des BDG 1979 sind nach diesen Bestimmungen zu Ende zu führen.
2. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, § 2a und § 3 Abs. 4 mit 1. September 2009. Diese Bestimmungen sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnenen Fristenlauf hat.
(48) Art. IIa, § 2 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4 Z 8 und 9, § 54 Abs. 1 Z 4 und 6, § 57, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72b Abs. 5, § 73, § 75a Abs. 2 Z 2, § 75c Abs. 6 und § 108a samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 181 Abs. 1, § 190, § 192, § 197, § 198, § 200 Abs. 1, § 204a samt Überschrift, die Überschrift zu § 206 und § 206 zweiter Satz sowie der Entfall des § 72 Abs. 8 und des § 173 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die fünfjährige Amtsperiode für die Mitglieder der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz gilt erstmals für die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erfolgenden Entsendungen.
(49) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(50) Art. IV Abs. 4, § 75c Abs. 7 und § 75e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(51) Art. IIa Abs. 2, § 57a samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 73 zweiter und dritter Satz, § 75c Abs. 3 und 4, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(52) § 72 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:
1. § 66 Abs. 2, § 168 Abs. 3, mit 1. Jänner 2004,
2. § 190 Abs. 3 und § 197 Abs. 3 mit 1. Jänner 2008,
3. § 72 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 sowie der Entfall des § 72 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.
(54) Richterinnen und Richtern, deren Urlaubsanspruch nach § 72 Abs. 1 in einer vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Abs. 52, am 31. Dezember 2010 216 oder 240 Stunden beträgt, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
(55) Auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die keinen Antrag nach § 113 Abs. 10 GehG stellen,
1. sind
a) die §§ 66 Abs. 2, 168 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, § 12 Abs. 1 GehG und für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 § 42 Abs. 3 und § 158 Abs. 3 GehG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
b) die §§ 190 Abs. 3 und 197 Abs. 3 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007
anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a GehG nicht anzuwenden.
(56) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. Artikel I Abs. 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 Z 3, § 24, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3 zweiter Satz, § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72 Abs. 1, § 73, § 75f samt Überschrift, § 76a Abs. 5, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 182 Abs. 3 und 4, § 190 Abs. 1, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011,
2. § 175 Abs. 1 Z 5 und 6, § 190 Abs. 2 Z 2 lit. d bis f, § 197 Abs. 1, § 204a samt Überschrift mit 1. September 2011 und
3. § 2 Abs. 1 Z 5 mit 1. Jänner 2012
(57) Richterinnen und Richter, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:
1. Artikel IIa Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 9c, § 10 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 57 Abs. 5 und 6, § 58b, § 66 Abs. 8 Z 1, § 77 Abs. 1, § 78a, § 100 Abs. 6 und 7, § 101 samt Überschrift, § 102 Abs. 1, 3 und 5, § 104 Abs. 1, § 110, § 111, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und 5, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 120 Abs. 1 bis 3, § 123, § 130 samt Überschrift, § 132 Abs. 1, § 133, § 133a samt Überschrift, § 137 Abs. 1 und 2, § 142, § 144 samt Überschrift, § 147, § 150, § 152, § 155 Abs. 1, § 156, § 159 samt Überschrift, § 166, § 166d Abs. 2, 5 und 7, § 166h Abs. 2 Z 4, § 166h Abs. 2 Z 6, § 166h Abs. 3, § 174 Abs. 3, sowie der Entfall des § 66 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9, § 76d Abs. 5, § 101 Abs. 1 letzter Satz, § 102 Abs. 3, § 103 samt Überschrift, §§ 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, § 115 Abs. 2 zweiter Satz, § 121 samt Überschrift, § 127 samt Überschrift und § 204 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit 1. Jänner 2012,
2. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198, § 200 Abs. 1, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift mit 1. Februar 2012.
(59) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:
1. § 166d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,
2. § 87a Abs. 1 und § 166j samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.
(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. § 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift, § 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4, sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
2. § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,
3. § 84, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1, § 208, § 209, § 210 Abs. 1 bis 4, § 211 und § 212a samt Überschrift und § 213 Abs. 2, sowie der Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,
4. § 112 Abs. 5 und § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.
(61) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 166e Abs. 1 mit 2. August 2004,
2. § 100 Abs. 1 Z 3a und § 166b Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,
3. Artikel IIa Abs. 2, Art. III Abs. 2, Art. IV Abs. 4, § 63 Abs. 3, § 64b Abs. 3, § 65a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 75b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 75e Abs. 1, § 76a samt Überschrift, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76c Abs. 1, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76e samt Überschrift, §§ 76f bis 76h, § 77 Abs. 7, § 94 Abs. 1, § 100a samt Überschrift, § 152 lit. a, § 166k samt Überschrift, § 206, § 207 Abs. 3 erster Satz, § 208 Abs. 1, § 210 Abs. 1und § 212a Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,
4. § 208 Abs. 1 und § 210 Abs. 1 mit 1. Februar 2014.
§ 76b Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
(62) „(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:
1. § 212a Abs. 5 mit 1. Jänner 2014,
2. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198, § 200 Abs. 1 und § 210 mit 1. März 2014.
(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
1. § 66 Abs. 2, § 168 Abs. 3, § 190 Abs. 3 und § 197 Abs. 3; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
2. § 66 Abs. 1, 4 und 12, § 166d Abs. 5, § 166h Abs. 3, § 168 Abs. 2 und 4, § 169 Abs. 3, § 169a samt Überschrift, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 197 Abs. 2 und 6, § 198 samt Überschrift, § 199 Abs. 4, § 200 Abs. 1, § 210 Abs. 1, der 6. Teil samt Überschrift, § 211a samt Überschrift und der 7. Teil sowie der Entfall des § 212a Abs. 5. Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 211a übergeleiteten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erst ab 1. März 2015 anzuwenden.
(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
1. § 66 Abs. 1, 10 und 12, § 190 Abs. 1 und 5, § 211a, § 211b samt Überschrift und § 212 Abs. 63 sowie der Entfall des § 66 Abs. 11, § 69 Abs. 2 Z 2 und § 190 Abs. 6 mit 12. Februar 2015,
2. § 40, § 43, § 63a Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 205 Abs. 1, § 206 und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Juli 2015,
3. § 64b Abs. 2 Z 2, § 68a, § 75d Abs. 1, § 75f samt Überschrift und § 194 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(65) Es treten in Kraft:
1. § 211a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,
2. § 66 Abs. 12 in der Fassung des Art. 4 Z 1a lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 190 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 5 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 7 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.164/2015 mit 12. Februar 2015,
3. der Entfall des § 191 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. März 2015,
4. die Anlagen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Juli 2015,
5. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 190 Abs. 1, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 210 sowie der Entfall des § 168a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,
6. § 66 Abs. 12 in der Fassung des Art. 4 Z 1a lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 190 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 5 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 7 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,
7. § 166d Abs. 2 Z 2a und § 166h Abs. 2 Z 2a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(66) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 Z 5 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
1. § 206 zweiter Satz mit 18. Jänner 2016,
2. § 68 Z 9, § 75g samt Überschrift, § 76d Abs. 1 Z 1, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 4 und § 207 Abs. 4 mit 1. September 2016,
3. § 87a Abs. 1 und 2, § 99, § 166d Abs. 1 und § 166h Abs. 1 sowie der Entfall der § 166e, § 166i und § 166j samt Überschriften mit 2. September 2017,
4. § 57 Abs. 6, § 59, § 65a Abs. 1 Z 4 und 5, § 75e Abs. 1, § 100 Abs. 7 Z 2, § 166d Abs. 2 Z 1, § 166h Abs. 2 Z 1, § 194 und § 196 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. der Entfall des § 65a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
2. § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2017.
(69) § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(70) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. VI außer Kraft.
(71) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. § 72 Abs. 3 mit 1. Jänner 2018,
2. § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205, § 205 Abs. 1, 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,
3. § 59 samt Überschrift, § 75e Abs. 3, § 88a samt Überschrift, § 89a Abs. 2, § 166d Abs. 2 Z 3 und § 166h Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(72) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 76c Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019,
2. Artikel IIa Abs. 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 75 Abs. 3, § 79 samt Überschrift, § 87a Abs. 3 und § 206 sowie der Entfall des § 208 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(73) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
1. § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
2. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2020,
3. § 73 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. § 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
(74) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 75f Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 18 mit 1. Jänner 2019,
2. § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205, § 205 Abs. 1, 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,
3. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 75c Abs. 4 Z 2, § 75f Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 17 und Abs. 3, § 88a Abs. 3, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2021,
4. Artikel IIa samt Überschrift, Artikel III Abs. 2, § 33a samt Überschrift, § 36a Abs. 1 bis 4, § 39, § 46a Abs. 1, § 46b Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2a, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76f samt Überschrift, §§ 76g bis 76i, § 150, § 175 Abs. 2, § 180 Abs. 4 bis 8 sowie der Entfall des § 206 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(75) Die §§ 204 und 204a samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(76) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:
1. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2022,
2. Artikel IIa Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(77) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:
1. § 2a Abs. 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 bis 6, § 16 Abs. 3a, § 19a samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2, 4a und 4b, § 32b samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 34 samt Überschrift, § 47 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 3 Z 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 71 Abs. 4, § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, § 76a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76d Abs. 4, § 76j samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 6, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Z 6, § 186 Abs. 2a, 3 und 3a und § 190 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 sowie der Entfall des § 3 Abs. 4 und des § 35 samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,
2. Art. IIa Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie Art. VIII samt Überschrift mit 1. April 2023,
3. § 59 Abs. 7, § 204b und § 205 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(78) Art. IIa Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 58, § 58b und § 64b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(79) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten in Kraft:
1. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024;
2. § 32 Abs. 7 und § 50 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(1) Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.
(2) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
(3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.
(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Reihung | Name der Richterin oder des Richters | Punkte |
1 | 12 | |
2 | 11 | |
3 | 10 | |
4 | 9 | |
5 | 8 | |
6 | 7 | |
7 | 6 | |
8 | 5 | |
9 | 4 | |
10 | 3 | |
11 | 2 | |
12 | 1 |
Reihung | Name der Richterin oder des Richters | Punkte |
1 | 20 | |
2 | 19 | |
3 | 18 | |
4 | 17 | |
5 | 16 | |
6 | 15 | |
7 | 14 | |
8 | 13 | |
9 | 12 | |
10 | 11 | |
11 | 10 | |
12 | 9 | |
13 | 8 | |
14 | 7 | |
15 | 6 | |
16 | 5 | |
17 | 4 | |
18 | 3 | |
19 | 2 | |
20 | 1“ |
Reihung | Name der Richterin oder des Richters | Punkte |
1 | 9 | |
2 | 8 | |
3 | 7 | |
4 | 6 | |
5 | 5 | |
6 | 4 | |
7 | 3 | |
8 | 2 | |
9 | 1 |
Reihung | Name der Richterin oder des Richters | Punkte |
1 | 15 | |
2 | 14 | |
3 | 13 | |
4 | 12 | |
5 | 11 | |
6 | 10 | |
7 | 9 | |
8 | 8 | |
9 | 7 | |
10 | 6 | |
11 | 5 | |
12 | 4 | |
13 | 3 | |
14 | 2 | |
15 | 1 |
(1) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. 13, 67 Abs. 2, 68b und 68d Abs. 3 auf den im § 66 Abs. 11 angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.
(3) Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 herangezogen werden.
(4) Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 4 herangezogen werden.
(1) Die im § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
(2) Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt werden, sind die Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III Z 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe 2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren aufweisen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.
(3) Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus, so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzusuchen.
(1) Solange beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 2 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985) kein Personalsenat gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen; abweichend vom § 32 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag zu erstatten.
(2) Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens eine Woche vor der Wahl zukommt. Die im § 38 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist sowie die im § 46 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.
(3) Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der Personalsenat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen; diese Sitzung soll tunlichst innerhalb einer Woche stattfinden. Eine allfällige Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Funktionsdauer auf Grund der erstmaligen Wahl endet mit Ablauf des 31. Dezember 1989.
(4) Soweit die Amtsdauer von Beisitzern der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate und des besonderen Senates des Obersten Gerichtshofes während des Jahres 1986 enden würde, wird die Amtsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 verlängert.
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
der bisherige | als |
Richter des Bezirksgerichtes | Richter des Bezirksgerichtes |
Vorsteher des Bezirksgerichtes | Vorsteher des Bezirksgerichtes |
Rat des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugend- gerichtshofes | Richter des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes |
Senatsvorsitzende des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes | Richter des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes |
Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes | Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes |
Präsident des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes | Präsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes |
Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der ersten Standesgruppe | Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes |
Rat des Oberlandesgerichtes | Richter des Oberlandesgerichtes |
Senatsvorsitzender des Oberlandesgerichtes | Senatspräsident des Oberlandesgerichtes |
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes | Vizepräsident des Oberlandesgerichtes |
Präsident des Oberlandesgerichtes | Präsident des Oberlandesgerichtes |
Rat des Obersten Gerichtshofes | Hofrat des Obersten Gerichtshofes |
Senatsvorsitzender des Obersten Gerichtshofes | Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes |
Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes | Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes |
Präsident des Obersten Gerichtshofes | Präsident des Obersten Gerichtshofes |
(2) Den im Abs. 1 angeführten Richtern gebührt der Gehalt
1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 65 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III ergibt, und
2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 2 gebührt
1. dem Richter des Bezirksgerichtes,
2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, das weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter und keine familienrechtliche Abteilung hat, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien,
höchstens die Gehaltsstufe 13. Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2 Z 2 dem Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 3.
(4) Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 10.
(5) Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 13.
(6) Ist der nach den Abs. 1 bis 5 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und Dienstalterszulage) niedriger als der Gehalt (einschließlich der Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Richter für den Monat Juni 1979 gebührt hat (Vergleichsbezug), so hat der Richter Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage) einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen.
(7) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte ist der gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Vergleichsbezug für den Monat Juni 1979 mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(8) Die Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Wahl des Personalsenates wahlberechtigt.
Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.
(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.
(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen (Anm.: Das sind die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den Dienstrang der Richter Bezug genommen wird, ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Ernennung als stimmführendes Mitglied des Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter tätig ist.
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.