BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 97

§ 97Aufhebung der Enthebung

Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

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