§ 204 Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte
§ 204 Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte — RStDG
§ 204 Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
Inkrafttretungsdatum
29. Mai 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234359
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
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