§ 148 Aufhebung der Suspendierung
§ 148 Aufhebung der Suspendierung — RStDG
§ 148 Aufhebung der Suspendierung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048452
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
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