BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 148

§ 148Aufhebung der Suspendierung

Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

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