§ 57a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 57a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) — RStDG
§ 57a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40115610
Zuletzt nach Updates gesucht am
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.