BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 156

§ 156Ersatz der entgangenen Bezüge

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

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