§ 44 Annahme der Wahl
§ 44 Annahme der Wahl — RStDG
§ 44 Annahme der Wahl — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12107808
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Die Annahme einer Wahl ist vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 Amtspflicht.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen