§ 173 Staatsanwälte
§ 173 Staatsanwälte — RStDG
§ 173 Staatsanwälte — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40103844
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
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