BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 173

§ 173Staatsanwälte

Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.

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