§ 27 Ernennungsdekret
§ 27 Ernennungsdekret — RStDG
§ 27 Ernennungsdekret — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094579
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.
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