BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 159

§ 159Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen