BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 187

§ 187

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.

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