BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 204b

§ 204bZentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

(1) Die WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt

1. dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,

2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.

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