BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 100a

§ 100aZeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

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