BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 195

§ 195Überstellung

Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.

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