§ 195 Überstellung
§ 195 Überstellung — RStDG
§ 195 Überstellung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093766
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.
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