BundesrechtBundesgesetzeRichter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzArt. 9

Art. 9(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1979, zu BGBl. Nr. 305/1961)

Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den Dienstrang der Richter Bezug genommen wird, ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Ernennung als stimmführendes Mitglied des Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter tätig ist.

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