BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 98

§ 98Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung

Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

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