BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 169a

§ 169aDienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis III

Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

Zulage Euro
kleine Daz 136,3
große Daz 547,3
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