BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 78

§ 78Dienstzuteilung

Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

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