BundesrechtBundesgesetzeRichter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzArt. 5

Art. 5

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

der bisherige als
Richter des Bezirksgerichtes Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes Vorsteher des Bezirksgerichtes
Rat des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugend- gerichtshofes Richter des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes
Senatsvorsitzende des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes Richter des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes
Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes
Präsident des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes Präsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes
Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der ersten Standesgruppe Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
Rat des Oberlandesgerichtes Richter des Oberlandesgerichtes
Senatsvorsitzender des Oberlandesgerichtes Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
Präsident des Oberlandesgerichtes Präsident des Oberlandesgerichtes
Rat des Obersten Gerichtshofes Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Senatsvorsitzender des Obersten Gerichtshofes Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes
Präsident des Obersten Gerichtshofes Präsident des Obersten Gerichtshofes

(2) Den im Abs. 1 angeführten Richtern gebührt der Gehalt

1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 65 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III ergibt, und

2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 2 gebührt

1. dem Richter des Bezirksgerichtes,

2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, das weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter und keine familienrechtliche Abteilung hat, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien,

höchstens die Gehaltsstufe 13. Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2 Z 2 dem Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 3.

(4) Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 10.

(5) Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 13.

(6) Ist der nach den Abs. 1 bis 5 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und Dienstalterszulage) niedriger als der Gehalt (einschließlich der Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Richter für den Monat Juni 1979 gebührt hat (Vergleichsbezug), so hat der Richter Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage) einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen.

(7) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte ist der gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Vergleichsbezug für den Monat Juni 1979 mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(8) Die Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Wahl des Personalsenates wahlberechtigt.

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