§ 50 Standesausweis
§ 50 Standesausweis — RStDG
§ 50 Standesausweis — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257739
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
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