BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 170

§ 170Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 167,7 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 153,9 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 140,7 €,

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,5 €,

e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 114,9 €,

f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,1 €,

g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,

2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 120,3 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 108,2 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 94,4 €,

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 81,1 €.

(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

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