BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 147

§ 147Einstweilige Suspendierung

In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

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