§ 90 Zuständigkeit des Dienstgerichtes
§ 90 Zuständigkeit des Dienstgerichtes — RStDG
§ 90 Zuständigkeit des Dienstgerichtes — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12105238
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Dienstgericht sind vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 zuständig:
1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
2. der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.
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