BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 201

§ 201Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III 2,50
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