BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 192

§ 192Dienstzulage

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 947,2 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 254,0 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 560,6 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 147,2 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 147,2 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 414,7 €.

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