BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 161

§ 161Vornahme der Zustellungen

Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

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