BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 88

§ 88Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

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