BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 166f

§ 166fErholungsurlaub

Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.

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