§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses
§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses — RStDG
§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134104
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.