BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 211b

§ 211bAnrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.

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