BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 67

§ 67Gehalt des Richteramtsanwärters

Das Gehalt beträgt

1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und

2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.

§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

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