BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 70

§ 70Amtskleid

(1) Dem Richter ist bei seiner ersten Ernennung ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(2) Wenn durch die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.

(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Richters über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

1. den Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;

2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;

3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

4. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;

5. den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;

6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.

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