BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 84

§ 84Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug

Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

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